Am 1. Mai 2014 ist die aktuelle Novelle zum Energieeinsparverordnung EnEV in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es mit wenigen Ausnahmen Pflicht die maßgebenden Daten des bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energieausweis bei der Publikation von Immobilieninseraten bekannt zu geben. Zudem muss dieser bei einer Besichtigung der Immobilie gut sichtbar ausgelegt oder dem Interessenten ausgehändigt werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für gewerbliche Anbieter (wie Hausverwaltungen oder Immobilienmakler) als auch für alle privaten Anbieter von Immobilien. Seit dem 1. Mai 2015 können bei Weglassen dieser Informationen dem Immobilien-Eigentümer erhebliche Ordnungsgelder auferlegt werden. Verfügt Ihre Immobilie bereits über einen Energieausweis? Benötigen Sie einen bedarfs- oder einen verbrauchsorientierten Energieausweis? Wir beraten Sie gerne.